BSG - Urteil vom 23.02.2021
B 12 R 15/19 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB III § 27 Abs. 1 Nr. 5 S. 1; SGB VI § 1 S. 3; BGB § 26 Abs. 2 S. 1; BGB § 27 Abs. 3; BGB § 32 Abs. 1 S. 3; BGB § 86 S. 1; BGB § 611a; BGB §§ 664 ff.; BGB § 665; BGB § 670;
Fundstellen:
BSGE 131, 266
DStR 2021, 2649
DStR 2021, 2804
NZA 2021, 1320
NZS 2022, 346
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 398/17
SG Köln, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 749/16

Sozialversicherungspflicht eines Mitglieds des Vorstandes einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen RechtsAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitWeisungsgebundenheit im Sinne einer Bindung an den Stifterwillen und an den Konsens mit weiteren VorstandsmitgliedernAnforderungen an eine Abgrenzung des Ehrenamts von einer Beschäftigung

BSG, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen B 12 R 15/19 R

DRsp Nr. 2021/7096

Sozialversicherungspflicht eines Mitglieds des Vorstandes einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Weisungsgebundenheit im Sinne einer Bindung an den Stifterwillen und an den Konsens mit weiteren Vorstandsmitgliedern Anforderungen an eine Abgrenzung des Ehrenamts von einer Beschäftigung

1. Hat ein Vorstandsmitglied einer Stiftung bei seiner geschäftsführenden Tätigkeit die von ihm allein nicht beeinflussbaren Beschlüsse des Vorstands umzusetzen, ist er abhängig beschäftigt, auch wenn ein anderes weisungsberechtigtes Stiftungsorgan nicht existiert. 2. Ein die abhängige Beschäftigung ausschließendes unentgeltliches Ehrenamt liegt nicht vor, wenn eine Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes gezahlt wird und deren Umfang nicht evident einer Ehrenamtspauschale gleichkommt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB III § 27 Abs. 1 Nr. 5 S. 1; SGB VI § 1 S. 3; BGB § 26 Abs. 2 S. 1; BGB § 27 Abs. 3; BGB § 32 Abs. 1 S. 3; BGB § 86 S. 1; BGB § 611a; BGB §§ 664 ff.; BGB § 665; § ;