4.2 Spezifische Haftung des Geschäftsführers im Rahmen der Kapitalaufbringung

Autor: Wiesmann

4.2.1 Haftung für falsche Angaben zum Zweck der Gründung (§§ 9a, 9b GmbHG)

4.39

Werden zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht, haben die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft als Gesamtschuldner fehlende Einzahlungen zu leisten, eine Vergütung, die nicht unter den Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen und für den sonst entstehenden Schaden Ersatz zu leisten (§ 9a Abs. 1 GmbHG). Von diesen Verpflichtungen ist ein Geschäftsführer befreit, wenn er die die Ersatzpflicht begründenden Tatsachen weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers kennen musste (§ 9a Abs. 3 GmbHG), wobei bereits einfache Fahrlässigkeit genügt.1) Das Gesetz vermutet also ein Verschulden, wenn die Haftungsvoraussetzungen des § 9a Abs. 1 GmbHG vorliegen. Dem Geschäftsführer wird daher die Beweislast für ein fehlendes Verschulden zugewiesen.

4.40

Die Schadenersatzhaftung des Geschäftsführers für falsche Angaben wird strafrechtlich durch § 82 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 GmbHG flankiert.

4.41