BFH - Urteil vom 29.02.2012
II R 57/09
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2 Buchst. a); GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 6 Abs. 1 S. 1; GrEStG § 6 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1978/07 1141

Steuerbarfähigkeit einer Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2 Buchst. a) GrEStG

BFH, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen II R 57/09

DRsp Nr. 2012/10795

Steuerbarfähigkeit einer Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2 Buchst. a) GrEStG

1. Die Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist auch dann nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar, wenn der (Alt-)Gesellschafter nach der Übertragung der Anteile weiter mittelbar im vollen Umfang an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt bleibt.2. Die nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG insgesamt nicht erhoben, wenn der teils unmittelbar, teils mittelbar über eine Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft seine Anteile auf eine andere Personengesellschaft überträgt und er an dieser --zwischengeschalteten-- Personengesellschaft unmittelbar allein beteiligt ist.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2 Buchst. a); GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 6 Abs. 1 S. 1; GrEStG § 6 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist nach erfolgter Anwachsung Rechtsnachfolgerin der S KG. An dieser grundstücksbesitzenden Gesellschaft war die H AG beteiligt. Den verbleibenden Anteil hielt die S GmbH, an welcher wiederum die H AG zu 100 % beteiligt war.