FG Köln - Urteil vom 09.12.2015
3 K 1076/11
Normen:
UStG § 4 Nr. 8e;

Steuerbefreiung bestimmter Leistungen als Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren

FG Köln, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 3 K 1076/11

DRsp Nr. 2016/9966

Steuerbefreiung bestimmter Leistungen als Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2004 werden geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu errechnen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils an die Klägerin neu bekannt zu geben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8e;

Tatbestand