16.3 Abziehbare Aufwendungen

...

16.3.2.2 Zuwendungen und Spenden

16.33

Zuwendungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG liegen vor, wenn:

die Zahlungen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind (insbesondere in Abgrenzung zum Sponsoring),

die Zahlungen keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen,

die Zahlungen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. §§ 52 - 54 AO dienen,

der Empfänger nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit ist.

Der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG verwendete Begriff der Zuwendungen umfasst dabei sowohl Geld- als auch Sachspenden. Aufwandsspenden, d.h. die unentgeltliche Überlassung von Nutzungen oder Leistungen hingegen, sind grundsätzlich gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 KStG keine Zuwendungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG.

16.34

Praxistipp

Auch unentgeltliche Nutzungen und Leistungen können Zuwendungen darstellen, wenn zunächst ein fremdübliches Entgelt vereinbart wird und im Nachhinein hierauf von der zuwendenden Kapitalgesellschaft verzichtet wird (§ 9 Abs. 2 Satz 4 KStG).

16.35

Die Hingabe von Wirtschaftsgütern (Sachspende) kann gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 KStG ebenfalls eine Zuwendung darstellen. Der Wert bestimmt sich hierbei aufgrund des Verweises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und Satz 4 EStG. Grundsätzlich ist bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen demnach der Teilwert anzusetzen, da das Wirtschaftsgut betriebsfremden Zwecken zugewendet wird. Es kommt dann zu einer ertragsteuerwirksamen Aufdeckung von stillen Reserven; die Spenden sind ebenfalls in Höhe des Teilwerts anzusetzen.

16.36

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG kann eine "Entnahme" des hingegebenen Wirtschaftsguts auch mit dem Buchwert erfolgen (sog. Buchwertprivileg). In diesem Fall kommt es zu keiner Aufdeckung stiller Reserven, konsequenterweise ist allerdings auch die Spende nur in Höhe des Buchwerts anzusetzen. Ob eine "Entnahme" des zugewendeten Wirtschaftsguts mit dem Teilwert oder mit dem Buchwert günstiger ist, ist unter den Gegebenheiten des Einzelfalls zu prüfen.

16.37

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG fordert darüber hinaus, dass die Zuwendung keine verdeckte Gewinnausschüttung (dazu ausführlich Kapitel 19) darstellt. Für Kapitalgesellschaften ist diese Norm relevant, da nach der Rechtsprechung des BFH eine Zuwendung dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sein kann, wenn sie ausschließlich oder überwiegend im Interesse eines Anteilseigners oder einer ihm nahestehenden Person gewährt wurde.2) Diese Abgrenzung wird regelmäßig eine Einzelfallentscheidung sein und war bereits Gegenstand zahlreicher FG-Entscheidungen.

16.38

Der BFH3) hält es für die Beurteilung einer Zuwendung einer Körperschaft an eine dem Anteilseigner nahestehende Person als verdeckte Gewinnausschüttung für entscheidend, ob die Körperschaft einen Vermögensnachteil in Kauf genommen hat, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht hingenommen hätte und der deshalb ohne das Hinzutreten des Interesses des Anteilseigners nicht eingetreten wäre. Derzeit ist diesbezüglich ein erneutes Verfahren beim BFH4) anhängig. Dabei wird der BFH zu entscheiden haben, ob von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfasste Aufwendungen zugleich eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein können und ob eine verdeckte Gewinnausschüttung auch durch eine Sachspende an eine Stiftung bewirkt werden kann.

16.39

Hinweis

In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass Spenden einer Kapitalgesellschaft, die steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung an deren Anteilseigner behandelt wurde, nach Vorlage einer geänderten Zuwendungsbestätigung von dem Anteilseigner als abzugsfähige Spende geltend gemacht werden.5)

16.40

Abgrenzungsprobleme im Zusammenhang mit Spenden sind zudem im Bereich des Sponsorings zu finden. Unter Sponsoring wird die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen verstanden, mit denen Unternehmen - d.h. auch Kapitalgesellschaften - bestimmte Personengruppen oder Organisationen fördern, die in sportlichen, kulturellen, sozialen, ökologischen oder verwandten gesellschaftspolitischen Bereichen tätig sind.6) Für die Hingabe des Geldes oder der geldwerten Vorteile sind regelmäßig allerdings auch eigene unternehmensbezogene Ziele entscheidend, beispielweise der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit. Die leistende Kapitalgesellschaft verfolgt in den Fällen des Sponsorings folglich keine altruistischen, sondern wirtschaftliche Ziele, daher werden im Zusammenhang mit Sponsoring auch regelmäßig Verträge zwischen dem leistenden Unternehmen und dem Zuwendungsempfänger geschlossen.

16.41

Gleichwohl bleibt die Abgrenzung - insbesondere in Fällen, in denen keine vertraglichen Abreden bestehen - schwierig. Grundsätzlich sind Zuwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Sponsor hierdurch wirtschaftliche Vorteile anstrebt oder erlangt. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Empfänger auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder in sonstigen Medien auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Auch eine Berichterstattung kann einen wirtschaftlichen Vorteil für den Sponsor darstellen, z.B. dann, wenn der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen mitwirkt.

Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten gibt ebenfalls ein BMF-Schreiben7) die Verwaltungsauffassung wieder.

16.42

Hinweis

Crowdfunding ist ein Konzept, das insbesondere für junge Unternehmen eine beliebter werdende Form der Mittelakquise unter Nutzung internetbasierter Strukturen darstellt. In diesem Zusammenhang taucht die Frage auf, inwieweit Beiträge zum Crowdfunding Spenden sein können. Die Finanzverwaltung hat sich hierzu insoweit positioniert, dass Zahlungen im Rahmen eines "klassischen Crowdfunding" nicht als "Spende" abziehbar sind.8)