14.4 Steuerrecht

Autor: Kamchen

14.4.1 Steuerliche Folgen für die Gesellschaft

14.7

Eine Kapitalherabsetzung hat keine Auswirkung auf das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft. Das gilt sowohl für eine ordentliche sowie für eine vereinfachte Kapitalherabsetzung, und zwar unabhängig davon, ob der Betrag der Kapitalherabsetzung an die Gesellschafter zurückbezahlt wird.

14.8

Eine Kapitalherabsetzung hat jedoch Auswirkungen auf einen Sonderausweis nach § 28 KStG und das steuerliche Einlagekonto (dazu im Einzelnen Rdnr. 30.1 ff.). Im Fall der Verwendung des Sonderausweises ist die Kapitalertragsteuerpflicht gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beachten. Sinn und Zweck des Sonderausweises nach § 28 KStG ist es, dass Rückzahlungen an die Gesellschafter aufgrund einer Kapitalherabsetzung, die einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln folgt, der Dividendenbesteuerung zugeführt werden. Denn die Rückzahlung von Stammkapital nach einer Kapitalherabsetzung ist grundsätzlich nicht steuerbar, während Ausschüttungen an die Gesellschafter aus sonstigen Rücklagen zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen.

14.9