BFH - Urteil vom 30.01.2013
II R 6/12
Normen:
KStG § 8 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1027/11 952

Steuerliche Behandlung von Rückzahlungen eines Sanierungsdarlehens mit Besserungsschein nach Veräußerung

BFH, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen II R 6/12

DRsp Nr. 2013/5728

Steuerliche Behandlung von Rückzahlungen eines Sanierungsdarlehens mit Besserungsschein nach Veräußerung

1. Tritt nach dem Verkauf einer Forderung mit Besserungsschein zum Verkehrswert der Besserungsfall ein, verwandelt sich der Verkauf nicht in eine freigebige Zuwendung.2. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.