24.2 Anwendungsbereich des § 3c Abs. 2 EStG

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Autor: Hüls

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Das Pendant zu § 3 Nr. 40 EStG bildet § 3c Abs. 2 EStG. Er regelt ein Teilabzugsverbot (40 %) für die Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrundeliegenden Betriebsvermögensmehrungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, und zwar unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen. Mit Urteil vom 25.06.20091) hatte der BFH entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG eingeschränkt werden sollte, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem JStG 20102) in § 3c Abs. 2 Satz 7 EStG normiert, dass für die Anwendung des Teilabzugsverbotes die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG ausreichend ist. § 3c Abs. 2 Satz 7 EStG gilt nach § 52 Abs. 8a Satz 3 EStG seit dem Veranlagungszeitraum 2011.3)

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