Überblick Kapitalerhöhung |
Allgemeines |
Zu unterscheiden sind die Kapitalerhöhung, bei der die Gesellschafter der Gesellschaft neue Mittel zur Verfügung stellen (reguläre Kapitalerhöhung), und die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden vorhandene Rücklagen der GmbH in Stammkapital umgewandelt, das danach dem Rückzahlungsverbot des § 30 GmbHG unterliegt. Im Unterschied zur regulären Kapitalerhöhung fließt der GmbH daher kein frisches Kapital zu. Die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft erfordert eine Änderung des Gesellschaftsvertrags. |
Bezugsrechte |
Die bisherigen Gesellschafter haben bei einer Kapitalerhöhung ein gesetzliches Bezugsrecht auf das erhöhte Stammkapital entsprechend ihrem bisherigen Anteil. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. |
Ablauf |
Das GmbHG sieht folgenden Ablauf der Kapitalerhöhung vor: (1) notariell beurkundeter Kapitalerhöhungsbeschluss mit einer Mehrheit von 3/4 des vertretenen Stammkapitals mit Bezugsrecht oder Ausschluss des Bezugsrechts, (2) Zulassungsbeschluss, mit dem die Zeichner/Übernehmer zugelassen werden, (3) Abschluss eines Übernahmevertrags zwischen GmbH und Übernehmer, (4) Einlageleistung durch die Übernehmer, (5) Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister, (6) |
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