BFH - Urteil vom 01.02.2024
IV R 26/21
Normen:
GewStG § 10a; GewStG § 2 Abs. 2 S. 1; UmwStG 2006 § 24;
Fundstellen:
DStR 2024, 671
BB 2024, 725
NWB 2024, 834
DB 2024, 841
StX 2024, 205
ZIP 2024, 748
StuB 2024, 279
DStRE 2024, 438
BFH/NV 2024, 592
EStB 2024, 120
FR 2024, 442
GmbH-Stpr. 2024, 146
GmbH-StB 2024, 139
DZWIR 2024, 292
GmbHR 2024, 542
NZG 2024, 651
GmbH-Stpr. 2024, 184
RdW 2024, 464
Konzern 2024, 257
RdW 2024, 541
GStB 2024, 22
IWB 2024, 555
GmbHR 2024, 881
GStB 2024, 356
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2815/16

Übergang des für eine Kapitalgesellschaft festgestellten Gewerbeverlusts im Fall der Einbringung ihres Betriebs in eine Personengesellschaft auf diese

BFH, Urteil vom 01.02.2024 - Aktenzeichen IV R 26/21

DRsp Nr. 2024/3598

Übergang des für eine Kapitalgesellschaft festgestellten Gewerbeverlusts im Fall der Einbringung ihres Betriebs in eine Personengesellschaft auf diese

Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine GmbH & Co. KG ein und beschränkt sich ihre Tätigkeit fortan auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft sowie das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH, steht § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Annahme von Unternehmensidentität im Sinne des § 10a GewStG auf der Ebene der übernehmenden Personengesellschaft nicht entgegen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.10.2021 - 3 K 2815/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 10a; GewStG § 2 Abs. 2 S. 1; UmwStG 2006 § 24;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der für eine Kapitalgesellschaft festgestellte Gewerbeverlust im Fall der Einbringung ihres Betriebs in eine Personengesellschaft auf diese übergeht.