BFH - Urteil vom 14.03.2006
I R 83/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 § 7 § 7a Abs. 4 § 7g Abs. 1 ; FördG § 4 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1785
BFH/NV 2006, 1740
BFHE 212, 530
BStBl II 2006, 799
DB 2006, 1766
DStR 2006, 1402
Vorinstanzen:
FG Brandenburg - 2 K 2188/02 - 17.8.2005 (EFG 2006, 28),

Übergang von degressiver AfA zu Sonderabschreibung; Voraussetzungen einer Bilanzberichtigung

BFH, Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen I R 83/05

DRsp Nr. 2006/20313

Übergang von degressiver AfA zu Sonderabschreibung; Voraussetzungen einer Bilanzberichtigung

»1. Die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für das betreffende Wirtschaftsgut in früheren Jahren eine AfA in fallenden Jahresbeträgen vorgenommen wurde. 2. Eine Bilanz kann auch dann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigt werden, wenn ein darin enthaltener Ansatz nicht gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, sondern nur gegen steuerrechtliche Vorschriften verstößt. 3. Kann eine Bilanz auf verschiedenen Wegen berichtigt werden, so obliegt die Auswahl des Korrekturwegs dem Unternehmer.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 § 7 § 7a Abs. 4 § 7g Abs. 1 ; FördG § 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine Sonderabschreibung gemäß § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) geltend machen kann.