BFH vom 11.02.1997
I R 42/96

Übernahme der Gründungskosten durch GmbH als vGA

BFH, vom 11.02.1997 - Aktenzeichen I R 42/96

DRsp Nr. 1998/1325

Übernahme der Gründungskosten durch GmbH als vGA

Eine vGA liegt vor, wenn eine GmbH die Kosten ihrer Gründung übernimmt, obwohl diese zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind (Anschluß an BFH vom 11.10.1989, BStBl II 1990, 89). Unerheblich ist, daß die Kostenübernahme den Gesellschaftern gegenüber unwirksam ist, weil sie gegen das Vorbelastungsverbot des § 26 Abs. 2 AktG verstößt. Bei dem aus diesem Grund geltend zu machenden Rückforderungsanspruch gegen die Gesellschafter handelt es sich um eine Einlageforderung, durch die die vGA nicht neutralisiert wird.

Für die Praxis:

Der Umstand, daß in der Satzung bestimmt war, die GmbH habe alle Gründungskosten zu tragen, führte zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert der gesetzgeberische Zweck des § 26 Abs. 2 AktG, daß im Interesse des Gläubigerschutzes offenzulegen ist, wie weit das Grundkapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist. Dies kann nur dann erreicht werden, wenn der gesamte Aufwand ausgewiesen wird. Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, sind zu schätzen (BGH vom 20.2.1989, Der Betrieb, 871). Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BFH vom 11.10.1989, BStBl II 190, 89). Zur Behandlung der Rückgängigmachung einer vGA als Einlageforderung vgl. auch BFH vom 29.5.1996, BStBl II 1997, 92.