BFH - Urteil vom 05.02.2014
I R 34/12
Normen:
AO § 89 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3006/11

Überprüfbarkeit einer verbindlichen Auskunft gem. § 89 Abs. 2 AO

BFH, Urteil vom 05.02.2014 - Aktenzeichen I R 34/12

DRsp Nr. 2014/7252

Überprüfbarkeit einer verbindlichen Auskunft gem. § 89 Abs. 2 AO

1. NV: Eine verbindliche Auskunft kann gerichtlich nur darauf hin überprüft werden, ob die Behörde den zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend erfasst hat und ob dessen rechtliche Einordnung in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Februar 2012 IX R 11/11, BFHE 237, 9, BStBl II 2012, 651). 2. NV: Für die Ermittlung des Abwicklungsendvermögens einer GmbH sind die sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes ergebenden Werte anzusetzen. 3. NV: Die Rechtsauffassung, in der Liquidationsschlussbilanz sei eine verbliebene Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter mangels wirtschaftlicher Belastung nicht zu passivieren, ist nicht evident rechtsfehlerhaft.

Eine verbindliche Auskunft gem. § 89 Abs. 2 AO kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die Behörde den zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend erfasst hat und ob dessen rechtliche Einordnung in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist.

Normenkette:

AO § 89 Abs. 2;

Gründe

I. Streitpunkte sind die gerichtliche Überprüfbarkeit und die inhaltliche Richtigkeit einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO).