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Übersicht: Die Berechnung der Grundsteuer nach den |
Die Mehrheit der Bundesländer setzt das Bundesmodell um. Sieben Bundesländer haben sich für ein eigenes Landesmodell entschieden: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen, Saarland und Sachsen. Möglich machte dies eine Öffnungsklausel, Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG.
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gilt das sogenannte „modifizierte Bodenwertmodell“. Gerechnet wird mit der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Die Steuermesszahl beträgt für Grundvermögen einheitlich 1,3 ‰ (Land- und Forstwirtschaft 0,55 ‰). Eigentümer von Wohngebäuden profitieren von einem 30-prozentigen Abschlag auf die Steuermesszahl, so dass diese nur noch 0,91 ‰ beträgt.
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Beispiel: Ein Einfamilienhaus in Baden-Württemberg steht auf einem 600 qm
großen Grundstück. 600 qm (Grundstücksfläche) × 360 €/qm (Bodenrichtwert) = 216.000 € (Grundsteuerwert) 216,0 x 0,91 ‰ = 196,56 € |
Bayern
Bayern hat sich für ein „reines Flächenmodell“ entschieden. Der Wert von Grundstück und Gebäude spielt keine Rolle.
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