LG Traunstein, vom 20.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 1743/07
OLG München, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 2814/09
Umfang der Haftung von Gesellschaftern bei Unterlassung der Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht
BGH, Urteil vom 06.03.2012 - Aktenzeichen II ZR 56/10
DRsp Nr. 2012/8033
Umfang der Haftung von Gesellschaftern bei Unterlassung der Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht
a) Unterbleibt die mit der Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2GmbHG und der Anmeldung etwaiger mit einer wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen zu verbindende Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht, haften die Gesellschafter im Umfang einer Unterbilanz, die in dem Zeitpunkt besteht, zu dem die wirtschaftliche Neugründung entweder durch die Anmeldung der Satzungsänderungen oder durch die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung tritt (Klarstellung zu BGH, Beschlüsse vom 26. November 2007 - II ZA 14/06 Rn. 4 und II ZA 15/06 Rn. 4).b) Bei fehlender Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung tragen die unter dem Gesichtspunkt der Unterbilanzhaftung in Anspruch genommenen Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in dem Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Neugründung nach außen in Erscheinung getreten ist, keine Differenz zwischen dem (statutarischen) Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens bestanden hat.
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