BFH - Urteil vom 28.01.2015
VIII R 13/13
Normen:
EStG 2009 § 32d Abs. 6; EStG 2009 § 20 Abs. 9;
Fundstellen:
BFHE 249, 125
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1637/10

Umfang des Werbungskostenabzugs im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen VIII R 13/13

DRsp Nr. 2015/4538

Umfang des Werbungskostenabzugs im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen

Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung Auch bei der sog. "Günstigerprüfung" nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG findet § 20 Abs. 9 EStG Anwendung; ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten kommt daher nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012 9 K 1637/10 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG 2009 § 32d Abs. 6; EStG 2009 § 20 Abs. 9;

Gründe

I.