Umqualifizierung einer Kredithilfe in Eigenkapitalersatz
BGH, Urteil vom 07.11.1994 - Aktenzeichen II ZR 270/93
DRsp Nr. 1995/90
Umqualifizierung einer Kredithilfe in Eigenkapitalersatz
»Das sogenannte Stehenlassen einer früher gewährten Kredithilfe des Gesellschafters kann deren Umqualifizierung in Eigenkapitalersatz nur unter der Voraussetzung bewirken, daß der Gesellschafter wenigstens die Möglichkeit gehabt hat, die den Eintritt der Krise begründenden Umstände bei Wahrnehmung seiner Verantwortung für eine ordnungsgemäße Finanzierung der Gesellschaft zu erkennen. Das Fehlen einer solchen Erkenntnismöglichkeit wird jedoch nur bei Vorliegen ganz besonderer, von dem Gesellschafter darzulegender und zu beweisender Umstände anzunehmen sein.«