BGH - Urteil vom 07.11.1994
II ZR 270/93
Normen:
GmbHG § 32a, §§ 30, 31 ;
Fundstellen:
BGHR GmbHG § 32a Abs. 1 Finanzierungskrise 4
BGHZ 127, 336
DB 1995, 89
GmbHR 1995, 38
KTS 1995, 274
NJW 1995, 326
NJW-RR 1995, 350
WM 1994, 2280
ZIP 1994, 1934
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Kleve,

Umqualifizierung einer Kredithilfe in Eigenkapitalersatz

BGH, Urteil vom 07.11.1994 - Aktenzeichen II ZR 270/93

DRsp Nr. 1995/90

Umqualifizierung einer Kredithilfe in Eigenkapitalersatz

»Das sogenannte Stehenlassen einer früher gewährten Kredithilfe des Gesellschafters kann deren Umqualifizierung in Eigenkapitalersatz nur unter der Voraussetzung bewirken, daß der Gesellschafter wenigstens die Möglichkeit gehabt hat, die den Eintritt der Krise begründenden Umstände bei Wahrnehmung seiner Verantwortung für eine ordnungsgemäße Finanzierung der Gesellschaft zu erkennen. Das Fehlen einer solchen Erkenntnismöglichkeit wird jedoch nur bei Vorliegen ganz besonderer, von dem Gesellschafter darzulegender und zu beweisender Umstände anzunehmen sein.«

Normenkette:

GmbHG § 32a, §§ 30, 31 ;

Tatbestand: