BFH - Urteil vom 22.04.1998
I R 83/96
Normen:
UmwStG (1977) § 5 Abs. 5, § 15 Abs. 2 ; EStG § 3c, § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1938
BB 1999, 91
BFH/NV 1998, 1554
BFHE 186, 200
BStBl II 1998, 698
DB 1998, 1945
DStZ 1998, 834
NZG 1998, 867
Vorinstanzen:
FG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1997, 329

Umwandlungskosten bei Verschmelzung

BFH, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen I R 83/96

DRsp Nr. 1998/18557

Umwandlungskosten bei Verschmelzung

»1. Die Frage nach der Zuordnung von verschmelzungsbedingten Kosten zum übertragenden oder zum übernehmenden Unternehmen richtet sich nach dem objektiven Veranlassungsprinzip und beläßt den Beteiligten kein Zuordnungswahlrecht. 2. Zu den Kosten, die dem übertragenden Unternehmen zuzuordnen sind, gehören solche, die mit dessen Gesellschaftsform zusammenhängen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig. 3. Die dem übernehmenden Unternehmen zuzuordnenden Kosten mindern den laufenden Gewinn, wenn sie nicht als objektbezogene Anschaffungskosten zu aktivieren sind.«

Normenkette:

UmwStG (1977) § 5 Abs. 5, § 15 Abs. 2 ; EStG § 3c, § 4 Abs. 4 ;

Gründe: