16.3 Abziehbare Aufwendungen

...

16.3.2.1 Allgemeines

16.29

Spenden einer Kapitalgesellschaft stellen unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abzugsfähige Aufwendungen dar. Die Regelungen im KStG entsprechen weitgehend denjenigen des § 10b EStG. Da jedoch Kapitalgesellschaften nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfügen, können Spenden nicht wie bei natürlichen Personen zu berücksichtigende Sonderausgaben darstellen. Der Abzug von Spenden erfolgt bei Kapitalgesellschaften daher bereits im Rahmen der Einkunftsermittlung. Auch wenn § 10b EStG bei Kapitalgesellschaften keine Anwendung findet, sind die zum Spendenabzug ergangenen Anweisungen in der EStDV50 EStDV) einschlägig (vgl. auch R 8.1 Abs. 1 Nr. 2 KStR 2015).

16.30

Hinweis

Ab 01.01.2024 soll vom Bundeszentralamt für Steuern ein Zuwendungsempfängerregister geführt werden. Die Speicherung der Daten soll dabei einen Abgleich bei den digitalen Zuwendungsbestätigungen ermöglichen.

16.31

Wesentlicher Unterschied zum EStG ist dabei, dass bei Kapitalgesellschaften nach § 9 Abs. 2 KStG Spenden auch in Verlustjahren berücksichtigungsfähig sind, da sie einen Verlust erhöhen oder begründen können.

16.32

Hinweis

Politische Spenden hingegen stellen gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 6 EStG keine Betriebsausgaben dar.