15.3 Veräußerung der erworbenen Anteile

Autor: Bolk

15.3.1 Handelsbilanz

15.17

Werden die eigenen Anteile wieder veräußert, ist der Einfluss auf das gezeichnete Kapital wieder rückgängig zu machen (§ 272 Abs. 1b Satz 1 HGB). Der offene Ausweis der eigenen Anteile in der Vorspalte des Postens "Gezeichnetes Kapital" entfällt damit. Der Differenzbetrag zwischen dem Nennwert der Anteile und dem Veräußerungserlös ist zunächst bis zur Höhe des Betrags in die frei verfügbaren Rücklagen einzustellen, der beim Erwerb aus den freien Rücklagen entnommen wurde (§ 272 Abs. 1b Satz 2 HGB). Ein über den Nennwert und die Wiedereinstellung in die frei verfügbaren Rücklagen hinausgehender Betrag des Veräußerungspreises ist nach Art eines Aufgeldes in die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzustellen (§ 272 Abs. 1b Satz 3 HGB). Gesetzlich geregelt ist deshalb trotz des Begriffs "Veräußerungserlös" nicht ein Veräußerungsvorgang, sondern eine Kapitalerhöhung. Die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Veräußerung der eigenen Anteile stehen, sind Aufwand des Geschäftsjahres, in dem die Veräußerung erfolgt ist (§ 272 Abs. 1b Satz 4 HGB), und in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen auszuweisen (§ 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB).

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