Verdeckte Gewinnausschüttung bei Entlohnung von Gesellschafter-Geschäftsführer mit Tantieme
BFH, Urteil vom 02.12.1992 - Aktenzeichen I R 54/91
DRsp Nr. 1996/9621
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Entlohnung von Gesellschafter-Geschäftsführer mit Tantieme
»Vereinbart eine GmbH mit ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern als Entgelt für die Geschäftsführertätigkeit ausschließlich eine Gewinntantieme, so kann diese unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.«