BFH - Urteil vom 18.09.2007
I R 73/06
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 875
BFH/NV 2008, 497
BFHE 219, 72
BStBl II 2008, 314
DB 2008, 216
GmbHR 2008, 266
NZG 2008, 240
ZIP 2008, 562
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 296/03

Verdeckte Gewinnausschüttung: Einbeziehung von Jahresfehlbeträgen in die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers

BFH, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen I R 73/06

DRsp Nr. 2008/1637

Verdeckte Gewinnausschüttung: Einbeziehung von Jahresfehlbeträgen in die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers

»1. Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, die an den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresüberschuss anknüpft, so ist dies im Allgemeinen steuerlich nur anzuerkennen, wenn unter der (Mit-)Verantwortung des Gesellschafter-Geschäftsführers angefallene oder noch anfallende Jahresfehlbeträge laut Handelsbilanz ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden (Anschluss an Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 I R 22/03, BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524). 2. Die Jahresfehlbeträge müssen hierbei regelmäßig vorgetragen und durch zukünftige Jahresüberschüsse ausgeglichen werden; eine vorhergehende Verrechnung mit einem etwa bestehenden Gewinnvortrag laut Handelsbilanz darf in der Regel nicht vorgenommen werden. 3. Hiervon abweichende Tantiemevereinbarungen führen regelmäßig zu einer vGA, und zwar in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung der noch nicht ausgeglichenen Jahresfehlbeträge aus den Vorjahren ergeben hätte.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: