OLG Köln - Urteil vom 29.06.2000
18 U 31/00
Normen:
GmbHG §§ 30, 31 Abs. 5, §§ 43, 64 ;
Fundstellen:
DB 2001, 32
GmbHR 2001, 73
NZG 2000, 1137
OLGReport-Köln 2001, 34
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 47/99

Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einer Verletzung gesellschaftlicher Treuepflichten gegen den Alleingesellschafter

OLG Köln, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 18 U 31/00

DRsp Nr. 2001/733

Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einer Verletzung gesellschaftlicher Treuepflichten gegen den Alleingesellschafter

1. Der Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH ist nicht aus § 43 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen hinsichtlich eines etwaigen, gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs der GmbH.2. Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung gesellschaftlicher Treuepflichten gegen den Alleingesellschafter einer GmbH verjähren in 5 Jahren.

Normenkette:

GmbHG §§ 30, 31 Abs. 5, §§ 43, 64 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter des am 21.12.1994 eröffneten Konkursverfahrens über das Vermögen der B. GmbH. Der Beklagte zu 2) ist deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer. Die Beklagte zu 1), die 1984 als kaufmännische Angestellte bei der Gemeinschuldnerin anfing, wurde ab Juli 1990 Mitgeschäftsführerin mit einem Bruttogehalt von zuletzt 5.050 DM monatlich. Sie schied im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu 2.) die Geschäftstätigkeit in die neuen Bundesländer verlegen wollte, zum 30.6.1992 aus und erhielt eine Abfindung über 150.000 DM brutto, die am 10.7.1992 von dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin überwiesen wurde.