BGH - Beschluss vom 22.06.2021
II ZR 140/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 594
DStR 2021, 1959
GmbHR 2021, 917
NJW-RR 2021, 1337
NZG 2021, 1356
WM 2021, 1494
ZIP 2021, 2229
ZInsO 2021, 2308
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 23.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 41/17
OLG Frankfurt/Main, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 21/20

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots

BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen II ZR 140/20

DRsp Nr. 2021/11404

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots

Die Gesellschaft trägt im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist, ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 11. August 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 110.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.