17.4 Auswirkungen bei der Gesellschaft

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17.4.3.1 Regelungssystematik

17.29

Die Verlustabzugsbeschränkung des durch das JStG 2018 geänderten § 8c KStG klassifiziert zwei Arten des Beteiligungserwerbs und belegt diese mit abweichenden Rechtsfolgen.

Übertragung von Anteilen an einen Erwerber oder eine diesem nahestehende Person von bis zu 50 %.

Rechtsfolge: unschädlicher Beteiligungserwerb, alle ungenutzten Verluste bleiben bestehen.

Übertragung von Anteilen an einen Erwerber oder eine diesem nahestehende Person von mehr als 50 % (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG n.F.).

Rechtsfolge: vollständiger Verlustuntergang.

17.30

Im Fall des schädlichen Beteiligungserwerbs i.S.d. § 8c KStG gehen nicht nur nicht ausgeglichene Verluste nach § 10d EStG unter, sondern auch solche nach §§ 2a, 15 Abs. 4, 15a und 15b EStG. Für den Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG und gewerbesteuerliche Verluste gilt § 8c KStG entsprechend (§ 8a Abs. 1 Satz 3 KStG, § 10a Satz 10 GewStG).

17.31

Der Beteiligungserwerb gilt für Zwecke des § 8c KStG mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums als erfolgt. Bei einem unterjährigen Beteiligungserwerb kann ein bis zur Anteilsübertragung erzielter Gewinn mit den bisher nicht ausgeglichenen Verlusten verrechnet werden (siehe dazu oben Rdnr. 17.5).