17.4 Auswirkungen bei der Gesellschaft

...

17.4.3.1 Regelungssystematik

17.30

Die Verlustabzugsbeschränkung des durch das JStG 2018 geänderten § 8c KStG klassifiziert zwei Arten des Beteiligungserwerbs und belegt diese mit abweichenden Rechtsfolgen.

Übertragung von Anteilen an einen Erwerber oder eine diesem nahestehende Person von bis zu 50 %.

Rechtsfolge: unschädlicher Beteiligungserwerb, alle ungenutzten Verluste bleiben bestehen.

Übertragung von Anteilen an einen Erwerber oder eine diesem nahestehende Person von mehr als 50 % (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG n.F.).

Rechtsfolge: vollständiger Verlustuntergang.

17.31

Im Fall des schädlichen Beteiligungserwerbs i.S.d. § 8c KStG gehen nicht nur nicht ausgeglichene Verluste nach § 10d EStG unter, sondern auch solche nach §§ 2a, 15 Abs. 4, 15a und 15b EStG. Für den Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG und gewerbesteuerliche Verluste gilt § 8c KStG entsprechend (§ 8a Abs. 1 Satz 3 KStG, § 10a Satz 10 GewStG).

17.32