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Die Verlustabzugsbeschränkung des durch das
Übertragung von Anteilen an einen Erwerber oder eine diesem nahestehende Person von bis zu 50 %. Rechtsfolge: unschädlicher Beteiligungserwerb, alle ungenutzten Verluste bleiben bestehen. | |
Übertragung von Anteilen an einen Erwerber oder eine diesem nahestehende Person von mehr als 50 % (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG n.F.). Rechtsfolge: vollständiger Verlustuntergang. |
Im Fall des schädlichen Beteiligungserwerbs i.S.d. § 8c KStG gehen nicht nur nicht ausgeglichene Verluste nach § 10d EStG unter, sondern auch solche nach §§ 2a, 15 Abs. 4, 15a und 15b EStG. Für den Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG und gewerbesteuerliche Verluste gilt § 8c KStG entsprechend (§ 8a Abs. 1 Satz 3 KStG, § 10a Satz 10 GewStG).
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