BFH - Urteil vom 11.07.2024
III R 41/22
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1; FGO § 45 Abs. 1 S. 1; FGO § 68;
Fundstellen:
BB 2024, 2390
DStR 2024, 2315
DStRE 2024, 1338
BFH/NV 2024, 1480
BB 2025, 799
GmbHR 2025, 385
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2833/21

Versagung der erweiterten Kürzung für ein Grundstücksunternehmen als Organgesellschaft hinsichtlich Verpachtung der Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft

BFH, Urteil vom 11.07.2024 - Aktenzeichen III R 41/22

DRsp Nr. 2024/12786

Versagung der erweiterten Kürzung für ein Grundstücksunternehmen als Organgesellschaft hinsichtlich Verpachtung der Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft

Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes für ein Grundstücksunternehmen ist zu versagen, wenn es sich bei diesem Unternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet (Anschluss an Urteile des Bundesfinanzhofs vom 18.05.2011 - X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887 und vom 30.10.2014 - IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227). Dies gilt auch, wenn die pachtende Organgesellschaft diesen Grundbesitz an außerhalb des Organkreises stehende Dritte weitervermietet oder weiterverpachtet.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.09.2022 - 9 K 2833/21 G aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1; FGO § 45 Abs. 1 S. 1; FGO § 68;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Klägerin, Revisionsbeklagten und Revisionsklägerin (Klägerin) im Jahr 2016 die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zusteht.