BFH - Beschluss vom 23.01.2013
I R 1/12
Normen:
KStG 1999 § 14 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3103/09

Versagung der steuerlichen Anerkennung einer Organschaft, da diese nicht auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen ist

BFH, Beschluss vom 23.01.2013 - Aktenzeichen I R 1/12

DRsp Nr. 2013/7368

Versagung der steuerlichen Anerkennung einer Organschaft, da diese nicht auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen ist

1. NV: Bei der Prüfung, ob ein Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist, ist der Vertrag nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Der aus § 133 BGB abgeleitete Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" gilt nur, soweit sich für das von den Vertragsschließenden subjektiv Gemeinte im Vertrag oder den allgemein zugänglichen Quellen eindeutige Belege finden lassen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung im Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51). 2. NV: Als offenbare Unrichtigkeit kann der Notar gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG grundsätzlich auch eine falsa demonstratio richtigstellen. Um die Berichtigung einer falsa demonstratio handelt es sich nicht, wenn der notarielle Nachtragsvermerk zu einer inhaltlichen Änderung oder Ergänzung der Erklärungen der Vertragsparteien führen würde.

Normenkette:

KStG 1999 § 14 Nr. 4;

Gründe

I. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist aufgrund Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der A-GmbH, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der ursprünglich unter B-GmbH firmierenden C-GmbH war.