BFH - Urteil vom 01.10.2024
VIII R 35/20
Normen:
KStG § 27 Abs. 1 S. 3; KStG § 27 Abs. 3; KStG § 27 Abs. 5 S. 4; KStG § 27 Abs. 5 S. 5; KStG § 34 Abs. 1; EStG § 44 Abs. 5 S. 1; AO § 167 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; AO § 119 Abs. 1; AO § 155 Abs. 1; SEStEG; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 2838
DB 2024, 3071
DStR 2024, 2747
BFH/NV 2025, 110
GmbHR 2025, 489
ZIP 2025, 1097
ZInsO 2025, 1756
NZI 2026, 49
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5250/16

Verschuldensunahängige Haftung des Ausstellers für überhöht bescheinigte Einlagenrückgewähr; Geltendmachung der auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallenden Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid

BFH, Urteil vom 01.10.2024 - Aktenzeichen VIII R 35/20

DRsp Nr. 2024/14724

Verschuldensunahängige Haftung des Ausstellers für überhöht bescheinigte Einlagenrückgewähr; Geltendmachung der auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallenden Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid

1. Ob der Betrag der Einlagenrückgewähr in der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) überhöht ausgewiesen ist (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), richtet sich nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG (Einlagenrückgewähr) und dem gesondert festgestellten Bestand des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des vorangegangenen Jahres; der Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des Jahres der Leistung entfaltet insoweit keine Bindungswirkung. 2. Nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG haftet der Aussteller der Bescheinigung verschuldensunabhängig für die auf den überhöhten Ausweis der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer. 3. Die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer ist durch Haftungsbescheid geltend zu machen (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), wobei nur der Erlass eines Haftungsbescheids dem Gesetz entspricht.