FG Berlin-Brandenburg, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5250/16
Verschuldensunahängige Haftung des Ausstellers für überhöht bescheinigte Einlagenrückgewähr; Geltendmachung der auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallenden Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid
BFH, Urteil vom 01.10.2024 - Aktenzeichen VIII R 35/20
DRsp Nr. 2024/14724
Verschuldensunahängige Haftung des Ausstellers für überhöht bescheinigte Einlagenrückgewähr; Geltendmachung der auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallenden Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid
1. Ob der Betrag der Einlagenrückgewähr in der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) überhöht ausgewiesen ist (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), richtet sich nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG (Einlagenrückgewähr) und dem gesondert festgestellten Bestand des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des vorangegangenen Jahres; der Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des Jahres der Leistung entfaltet insoweit keine Bindungswirkung.2. Nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG haftet der Aussteller der Bescheinigung verschuldensunabhängig für die auf den überhöhten Ausweis der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer.3. Die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer ist durch Haftungsbescheid geltend zu machen (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), wobei nur der Erlass eines Haftungsbescheids dem Gesetz entspricht.
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