BFH - Urteil vom 21.08.2025
IV R 16/22
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 5 S. 5; EStG § 6 Abs. 5 S. 6; EStG § 16 Abs. 3 S. 1; EStG § 16 Abs. 3 S. 2; EStG § 16 Abs. 3 S. 3; EStG § 16 Abs. 3 S. 4; EStG § 16 Abs. 5; EStG § 6 Abs. 5 S. 7; EStG § 16 Abs. 3 S. 5; EStG § 52 Abs. 12 S. 19; KStG § 8b; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); HGB § 272 Abs. 1a; HGB § 272 Abs. 1b; AktG § 71b; AktG § 237 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
DStR 2026, 30
BB 2026, 368
DStRE 2026, 181
BFH/NV 2026, 324
GmbHR 2026, 879
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 590/20

Versteuerung eines Gewinns aus der Aufgabe des Mitunternehmeranteils infolge des Ausscheidens aus einer Personengesellschaft gegen Abfindung mit Sachwerten und ergänzender Barleistung; Übertragung der Einzelwirtschaftsgüter in das inländische Betriebsvermögen einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft im Zuge der Realteilung

BFH, Urteil vom 21.08.2025 - Aktenzeichen IV R 16/22

DRsp Nr. 2026/477

Versteuerung eines Gewinns aus der Aufgabe des Mitunternehmeranteils infolge des Ausscheidens aus einer Personengesellschaft gegen Abfindung mit Sachwerten und ergänzender Barleistung; Übertragung der Einzelwirtschaftsgüter in das inländische Betriebsvermögen einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft im Zuge der Realteilung

1. Der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102) eingefügte § 272 Abs. 1a und Abs. 1b des Handelsgesetzbuchs hat nichts an der Beurteilung geändert, dass es sich bei den von der Kapitalgesellschaft erworbenen eigenen Anteilen, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, steuerrechtlich um Wirtschaftsgüter handelt. 2. Werden im Zuge der Realteilung Einzelwirtschaftsgüter in das inländische Betriebsvermögen einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft übertragen, regelt § 16 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abschließend die Frage, ob der hierdurch bedingte Übergang stiller Reserven in das Körperschaftsteuerregime der Sicherstellung deren Besteuerung entgegensteht.