BFH - Urteil vom 19.06.2024
II R 41/21
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 8 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2024, 1311
BFH/NV 2024, 1476
NZI 2024, 966
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2352/17

Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter als freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter; Zuordnung der Kapitalrücklage zum Eigenkapital der Gesellschaft

BFH, Urteil vom 19.06.2024 - Aktenzeichen II R 41/21

DRsp Nr. 2024/12790

Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter als freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter; Zuordnung der Kapitalrücklage zum Eigenkapital der Gesellschaft

Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24.06.2020 - 7 K 2352/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 8 S. 1;

Gründe

I.