BFH - Urteil vom 15.10.1997
I R 23/93
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; BGB § 397 ; EStG § 3 Nr. 66 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 826

Verzicht auf nicht mehr werthaltige Darlehensforderung

BFH, Urteil vom 15.10.1997 - Aktenzeichen I R 23/93

DRsp Nr. 1998/9160

Verzicht auf nicht mehr werthaltige Darlehensforderung

1. Verzichten die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nahestehenden Personen gegenüber dieser auf eine nicht mehr werthaltige Darlehensforderung, so ist von einem Teilwert (= Einlagewert) von DM 0 auszugehen. 2. Der durch die Ausbuchung der Darlehensverbindlichkeit entstehende Gewinn ist von der Kapitalgesellschaft zu versteuern, sofern der Verzicht nicht die Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns (§ 3 Nr. 66 EStG) erfüllt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; BGB § 397 ; EStG § 3 Nr. 66 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, an der im Jahre 1983 A und B beteiligt waren. Geschäftsführer waren P und R. P und R sind die Brüder der B. P ist der Ehemann von A. Die Klägerin hatte ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gepachtet, an der P und R je zur Hälfte beteiligt waren.