BGH - Urteil vom 20.04.2021
II ZR 387/18
Normen:
GmbHG § 9b; GmbHG § 43 Abs. 3; GmbHG § 64 S. 4;
Fundstellen:
BB 2021, 1217
BB 2021, 1358
DB 2021, 1123
DStR 2021, 1442
DStR 2021, 2307
DZWIR 2021, 463
MDR 2021, 836
NZI 2021, 637
WM 2021, 1085
ZIP 2021, 1109
ZInsO 2021, 1277
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 41/16
OLG Koblenz, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 161/18

Verzichts- und Vergleichsverbot für die Vereinbarung über Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG aF bei Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts

BGH, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen II ZR 387/18

DRsp Nr. 2021/7974

Verzichts- und Vergleichsverbot für die Vereinbarung über Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG aF bei Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts

Eine Vereinbarung über Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG aF unterliegt auch dann dem Verzichts- und Vergleichsverbot, wenn ihr der vorläufige Insolvenzverwalter nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts zugestimmt hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers in Bezug auf den gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen zurückgewiesen wurde. Im Übrigen ist der auf die Revision des Klägers in das Revisionsverfahren gelangte Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Die Rücknahme hat den Verlust der Anschlussrevision für die Beklagte zu 1 zur Folge.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens unter Berücksichtigung der im Revisionsverfahren eingetretenen Teilerledigung des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GmbHG § 9b; GmbHG § 43 Abs. 3; GmbHG § 64 S. 4;

Tatbestand