Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers in Bezug auf den gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen zurückgewiesen wurde. Im Übrigen ist der auf die Revision des Klägers in das Revisionsverfahren gelangte Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Die Rücknahme hat den Verlust der Anschlussrevision für die Beklagte zu 1 zur Folge.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens unter Berücksichtigung der im Revisionsverfahren eingetretenen Teilerledigung des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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