BFH - Urteil vom 14.03.2006
I R 72/05
Normen:
GKG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1926/00

vGA - Festtantieme

BFH, Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen I R 72/05

DRsp Nr. 2006/20169

vGA - Festtantieme

1. Zu der Frage, wann eine Vergütung, die eine GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer leistet, ganz oder teilweise als vGA zu beurteilen ist.2. Wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine "Festtantieme" bewilligt, die wie der "Sockelbetrag" einer Mindesttantieme für eine angemessene Mindestausstattung des Geschäftsführers für den Fall eines Verlusts oder eines geringen Gewinns Sorge tragen soll, so ist diese materiell-rechtlich als Festgehalt anzusehen.

Normenkette:

GKG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen --vGA-- (Vergütung für die Gesellschafter-Geschäftsführer).

Gesellschafter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, sind die zugleich als Geschäftsführer bestellten A und B (Beteiligung jeweils zu 50 v.H.). Nach den Anstellungsverträgen war für das Streitjahr 1995 ein Gehalt von jeweils 96 000 DM versprochen worden.