I. Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen --vGA-- (Vergütung für die Gesellschafter-Geschäftsführer).
Gesellschafter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, sind die zugleich als Geschäftsführer bestellten A und B (Beteiligung jeweils zu 50 v.H.). Nach den Anstellungsverträgen war für das Streitjahr 1995 ein Gehalt von jeweils 96 000 DM versprochen worden.
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