BFH, Urteil vom 19.01.2000 - Aktenzeichen I R 24/99
DRsp Nr. 2000/2696
VGA bei Kapitalerhöhungskosten
»Für die anlässlich der Kapitalerhöhung einer GmbH anfallenden Kosten gilt das Veranlassungsprinzip. Übernimmt die GmbH die Kosten, die mit der eigentlichen Kapitalerhöhung zusammenhängen, liegt deswegen keine vGA vor, ohne dass es einer besonderen Satzungsregelung über die Kostenübernahme bedürfte. Anders verhält es sich, wenn die GmbH auch diejenigen Kosten trägt, die auf die Übernahme der neuen Kapitalanteile zurückzuführen sind (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 11. Oktober 1989 I R 12/87, BFHE 158, 390, BStBl II 1990, 89; vom 11. Februar 1997 I R 42/96, BFH/NV 1997, 711).«