BFH - Beschluß vom 06.07.2000
I B 34/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2, § 8b Abs. 2 ; EStG § 5 Abs. 1, § 17 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2000, 2031
BFH/NV 2000, 1430
BFHE 192, 307
BStBl II 2002, 490
DB 2000, 1940
DStR 2000, 1687
GmbHR 2000, 1115
NZG 2001, 381
Vorinstanzen:
FG Hessen,

VGA bei Unterwertverkauf einer ausländischen Beteiligung

BFH, Beschluß vom 06.07.2000 - Aktenzeichen I B 34/00

DRsp Nr. 2000/7343

VGA bei Unterwertverkauf einer ausländischen Beteiligung

»1. Erzielt eine nach deutschem Recht gegründete und hier unbeschränkt steuerpflichtige GmbH einen Beteiligungsveräußerungsgewinn, so ist derselbe nach § 8 Abs. 1 und 2 KStG i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG und nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ermitteln. 2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Anweisung in Abschn. 41 Abs. 5 Satz 5 KStR 1995, wonach Teile des Veräußerungsgewinns, die als vGA zu behandeln sind, nicht unter die Rechtsfolge des § 8b Abs. 2 KStG fallen, dem geltenden Recht entspricht.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2, § 8b Abs. 2 ; EStG § 5 Abs. 1, § 17 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) --eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland-- beteiligte sich 1991 zu 100 v.H. an der LB-Sp. Die LB-Sp. war eine nach polnischem Recht errichtete Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Warschau. Die Antragstellerin aktivierte die Beteiligung zum 31. Dezember 1991 mit den Anschaffungskosten in Höhe von 38 388 DM. Die von ihr im Jahre 1991 zusätzlich getragenen Kosten zum Aufbau der LB-Sp. in Höhe von 129 035 DM aktivierte sie nicht. Zum 31. Dezember 1995 verkaufte sie die Beteiligung zu dem in ihrer Handelsbilanz ausgewiesenen Buchwert von 38 388 DM an ihre Muttergesellschaft mit Sitz in den USA.