EuGH - Urteil vom 03.10.2013
Rs. C-322/12
Fundstellen:
DStR 2013, 6
EuZW 2014, 80
IStR 2014, 24
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Cour de cassation (Belgien) - 01.06.2012,

Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Art. 2 Abs. 3 - Grundsatz der Bilanzwahrheit - Art. 2 Abs. 5 - Verpflichtung zur Abweichung - Art. 32 - Methode der Bewertung aufgrund der ursprünglichen Kosten - Anschaffungskosten offenkundig niedriger als der tatsächliche Wert

EuGH, Urteil vom 03.10.2013 - Aktenzeichen Rs. C-322/12

DRsp Nr. 2013/21781

Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Art. 2 Abs. 3 - Grundsatz der Bilanzwahrheit - Art. 2 Abs. 5 - Verpflichtung zur Abweichung - Art. 32 - Methode der Bewertung aufgrund der ursprünglichen Kosten - Anschaffungskosten offenkundig niedriger als der tatsächliche Wert

Der in Art. 2 Abs. 3 bis 5 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel [44 Abs. 2 Buchst. g EG] über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen genannte Grundsatz der Bilanzwahrheit erlaubt es nicht, vom Grundsatz der Bewertung der Vermögensgegenstände auf der Grundlage ihrer Anschaffungs- und Herstellungskosten nach Art. 32 dieser Richtlinie zugunsten einer Bewertung auf der Grundlage ihres tatsächlichen Werts abzuweichen, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Vermögensgegenstände offenkundig niedriger sind als ihr tatsächlicher Wert.

Tenor: