Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 3. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der titulierte Anspruch, die Schuldnerin solle eine Gesellschafterliste bei dem Registergericht einreichen, ist nach § 888 I ZPO zu vollstrecken. Die von dem Gläubiger beantragte Ermächtigung, die Liste einzureichen (§ 887 I ZPO), kann ihm nicht erteilt werden.
Das Einreichen einer Liste der Gesellschafter (§ 40 I 1 GmbHG) ist keine Willenserklärung; die Liste gilt nicht mit der Rechtskraft des Urteils als eingereicht (§ 894, 1 ZPO). Die Selbstexekution ist vorgesehen, um den Entschluss des Schuldners zu ersetzen. § 894 ZPO fingiert die Willensbildung und die Entäußerung der darauf beruhenden Erklärung.
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