BFH - Beschluss vom 11.12.2019
XI R 16/18
Normen:
UStG § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 13a Abs. 1; AO § 41, § 73; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1, Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2, Art. 21 Abs. 1 Buchst. a, Art. 21 Abs. 3; UStG 1951 § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 67/228/EWG Anhang A Nr. 2 (zu Art. 4);
Fundstellen:
BB 2020, 789
BFH/NV 2020, 598
DB 2020, 874
DStR 2020, 645
DStRE 2020, 496
DStZ 2020, 546
GmbHR 2020, 553
NZG 2020, 680
ZIP 2020, 2240
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 35/17

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Zulässigkeit der Bestimmung des Organträgers zum Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen XI R 16/18

DRsp Nr. 2020/4503

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Zulässigkeit der Bestimmung des Organträgers zum Steuerpflichtigen

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, anstelle der Mehrwertsteuergruppe (des Organkreises) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen? 2. Falls die Frage 1 verneint wird: Sind Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG insoweit berufbar? 3. Ist bei der nach Rz 46 des EuGH-Urteils Larentia + Minerva (EU:C:2015:496, Rz 44 f.) vorzunehmenden Prüfung, ob das in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG enthaltene Erfordernis der finanziellen Eingliederung eine zulässige Maßnahme darstellt, die für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder –umgehung erforderlich und geeignet ist, ein strenger oder ein großzügiger Maßstab anzulegen?