BFH - Beschluss vom 30.05.2017
II R 62/14
Normen:
AEUV Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 3 Satz 3; GrEStG § 1, § 6a, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; UmwG § 1, § 2;
Fundstellen:
BB 2018, 1886
BB 2018, 2077
BFHE 257, 381
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1059/13

Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Nichterhebung von Grunderwerbssteuer für einen Erwerb aufgrund einer Umwandlung (Verschmelzung)

BFH, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen II R 62/14

DRsp Nr. 2017/7416

Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Nichterhebung von Grunderwerbssteuer für einen Erwerb aufgrund einer Umwandlung (Verschmelzung)

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine nach dieser Vorschrift verbotene Beihilfe vorliegt, wenn nach der Regelung eines Mitgliedstaats Grunderwerbsteuer für einen steuerbaren Erwerb aufgrund einer Umwandlung (Verschmelzung) nicht erhoben wird, falls am Umwandlungsvorgang bestimmte Rechtsträger (herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft) beteiligt sind und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von 100 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang besteht?

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: