BFH - Urteil vom 25.08.2015
VIII R 3/14
Normen:
EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b, § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4, § 32d Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 19, § 32a;
Fundstellen:
BFHE 250, 423
Vorinstanzen:
Thüringer FG , vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 366/13 277

Voraussetzungen der Anwendung der tariflichen Einkommensteuer gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 lit. b EStG

BFH, Urteil vom 25.08.2015 - Aktenzeichen VIII R 3/14

DRsp Nr. 2015/17581

Voraussetzungen der Anwendung der tariflichen Einkommensteuer gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 lit. b EStG

Der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG erfordert nicht, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 13. November 2013 3 K 366/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b, § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4, § 32d Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 19, § 32a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde im Streitjahr (2011) zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 28.950 € als Angestellte der E–GmbH, an deren Stammkapital sie zu 5 % beteiligt war. Ihre Vollzeittätigkeit umfasste die Planung von Reisen und Terminen für die Geschäftsleitung. Außerdem war sie in den Bereichen Kundenbetreuung, Lohnabrechnung und Finanzbuchhaltung tätig.