BFH - Urteil vom 28.07.2015
VIII R 50/14
Normen:
EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4, § 32d Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6, § 32a, § 25 Abs. 3; AO § 110;
Fundstellen:
BFHE 250, 413
Vorinstanzen:
FG Münster , vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4608/11

Voraussetzungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach dem TeileinkünfteverfahrenWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beantragung des Teileinkünfteverfahrens wegen mangelnder Kenntnis des Steuerberaters

BFH, Urteil vom 28.07.2015 - Aktenzeichen VIII R 50/14

DRsp Nr. 2015/17219

Voraussetzungen der Besteuerung von Kapitaleinkünften aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach dem Teileinkünfteverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beantragung des Teileinkünfteverfahrens wegen mangelnder Kenntnis des Steuerberaters

1. Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Eine entsprechende konkludente Antragstellung aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG scheidet bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen in der Regel aus. 2. Die Befristung des Antrags auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG ist verfassungsgemäß. 3. Die mangelnde Kenntnis des Steuerberaters über verfahrensrechtliche Fristen begründet grundsätzlich einen Verschuldensvorwurf, den sich der Steuerpflichtige nach § 110 Abs. 1 Satz 2 AO zurechnen lassen muss, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.

Tenor