BFH - Urteil vom 28.01.2015
I R 20/14
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 946/11

Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG 2002

BFH, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen I R 20/14

DRsp Nr. 2015/9722

Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG 2002

1. NV: Wird eine Kapitalgesellschaft als Besitzunternehmen durch persönliche und sachliche Verflechtung mit einer Betriebsgesellschaft originär gewerblich tätig (kapitalistische Betriebsaufspaltung), ist ihr die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu versagen. 2. NV: Zur Annahme einer personellen Verflechtung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung unter Berücksichtigung des sog. Durchgriffsverbotes sowie bei mittelbarer Beteiligung am Betriebsunternehmen.

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG 2002 ist unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens nicht auf Unternehmen anzuwenden, die Tätigkeiten ausüben, die als solche gewerbesteuerpflichtig sind und nicht zu den unschädlichen Nebentätigkeiten gehören. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt, indem es durch persönliche und sachliche Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft an der originär gewerblichen Tätigkeit jener Gesellschaft teilnimmt. Die insofern erforderliche personelle Verflechtung liegt vor, wenn die Besitzgesellschaft mittelbar über eine zwischengeschaltete GmbH zu 100% an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist.

Tenor