BFH - Beschluss vom 11.11.2015
VII B 57/15
Normen:
AO § 69 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 372
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2007/11

Voraussetzungen der Haftung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen PersonHaftung der Geschäftsführer einer GmbH hinsichtlich der auf die Geschäftsführungsvergütung der GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG entfallenden Umsatzsteuer

BFH, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen VII B 57/15

DRsp Nr. 2016/2399

Voraussetzungen der Haftung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person Haftung der Geschäftsführer einer GmbH hinsichtlich der auf die Geschäftsführungsvergütung der GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG entfallenden Umsatzsteuer

1. NV: Der Frage, ob bei einer Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, die über keine eigenen Finanzmittel (Bankkonto) verfügt, bei der Berechnung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung auf die GmbH oder auf die KG abzustellen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. 2. NV: Ein GmbH-Geschäftsführer handelt nicht pflichtwidrig, wenn er die Entrichtung fälliger Steuern unterlässt, weil die GmbH über keine finanziellen Mittel verfügt und er die Mittelvorsorgepflicht nicht verletzt hat. 3. NV: Bei der Anwendung des bei der Haftung für Umsatzsteuer geltenden Grundsatzes der anteiligen Tilgung ist auf die Situation des jeweiligen Steuerschuldners abzustellen. Dies gilt auch für die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, so dass die finanziellen Verhältnisse der KG nicht ohne Weiteres auf die GmbH übertragen werden können.