OLG München, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1917/07
LG München I, vom 11.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 HKO 18483/03
Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung des GmbH-Geschäftsführers; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verkündung eines Urteils vor Ablauf einer Schriftsatzfrist und Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch das Berufungsgericht
BGH, Beschluß vom 14.07.2008 - Aktenzeichen II ZR 202/07
DRsp Nr. 2008/17324
Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung des GmbH-Geschäftsführers; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verkündung eines Urteils vor Ablauf einer Schriftsatzfrist und Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch das Berufungsgericht
»a) Eine Haftungsprivilegierung eines Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen des ihm zustehenden unternehmerischen Ermessens setzt voraus, dass das unternehmerische Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht; das erfordert, dass er in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung trägt.b) Schneidet das Gericht der ersten Instanz einer Partei unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1GG weiteren Sachvortrag ab, in dem es vor Ablauf einer - der Partei gewährten - Schriftsatzfrist sein Urteil verkündet, setzt das Berufungsgericht - wenn es gleichwohl neues Vorbringen der Partei in der Berufungsinstanz entgegen § 531 Abs. 2 Nr. 2ZPO zurückweist - den Verfahrensverstoß des Erstgerichts fort und verletzt damit selbst den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1GG).«