BGH - Beschluß vom 14.07.2008
II ZR 202/07
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2 ; ZPO § 544 Abs. 7 § 531 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2370
BGHReport 2009, 19
FamRZ 2008, 1926
GmbHR 2008, 1033
JuS 2008, 1128
MDR 2008, 1231
WM 2008, 1688
ZIP 2008, 1675
Vorinstanzen:
OLG München, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1917/07
LG München I, vom 11.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 HKO 18483/03

Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung des GmbH-Geschäftsführers; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verkündung eines Urteils vor Ablauf einer Schriftsatzfrist und Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch das Berufungsgericht

BGH, Beschluß vom 14.07.2008 - Aktenzeichen II ZR 202/07

DRsp Nr. 2008/17324

Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung des GmbH-Geschäftsführers; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verkündung eines Urteils vor Ablauf einer Schriftsatzfrist und Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch das Berufungsgericht

»a) Eine Haftungsprivilegierung eines Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen des ihm zustehenden unternehmerischen Ermessens setzt voraus, dass das unternehmerische Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht; das erfordert, dass er in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung trägt.b) Schneidet das Gericht der ersten Instanz einer Partei unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG weiteren Sachvortrag ab, in dem es vor Ablauf einer - der Partei gewährten - Schriftsatzfrist sein Urteil verkündet, setzt das Berufungsgericht - wenn es gleichwohl neues Vorbringen der Partei in der Berufungsinstanz entgegen § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zurückweist - den Verfahrensverstoß des Erstgerichts fort und verletzt damit selbst den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).«

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 2 ; ZPO § 544 Abs. 7 § 531 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe: