BFH - Urteil vom 10.05.2017
I R 93/15
Normen:
KStG § 16, § 17 Satz 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 259, 49
BStBl II 2019, 278
FR 2018, 844
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 386/13

Voraussetzungen der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages bei Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft

BFH, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen I R 93/15

DRsp Nr. 2017/15697

Voraussetzungen der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages bei Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft

1. Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags entgegen, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich gewährt wird, dessen Höhe sich am Ertrag der vermeintlichen Organgesellschaft orientiert und der zu einer lediglich anteiligen Gewinnzurechnung an den vermeintlichen Organträger führt (Bestätigung des Senatsurteils vom 4. März 2009 I R 1/08, BFHE 225, 312, BStBl II 2010, 407).