OLG Celle - Beschluss vom 17.10.2018
9 W 80/18
Normen:
GmbHG § 65; GmbHG § 73; GmbHG § 74; FamFG § 394;
Fundstellen:
DB 2018, 2927
FGPrax 2019, 20
GmbHR 2018, 1318
NotBZ 2019, 141
NotBZ 2019, 148
ZIP 2018, 2222
ZInsO 2018, 2760
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 23.08.2018

Voraussetzungen der Löschung einer GmbH im Handelsregister wegen VermögenslosigkeitZulässigkeit der Löschung ohne vorangehende Anmeldung der Auflösung, Veröffentlichung und Einhaltung des Sperrjahr

OLG Celle, Beschluss vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 9 W 80/18

DRsp Nr. 2018/16340

Voraussetzungen der Löschung einer GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit Zulässigkeit der Löschung ohne vorangehende Anmeldung der Auflösung, Veröffentlichung und Einhaltung des Sperrjahr

Der Liquidator und der Notar können im Regelfall nicht regelmäßig durchsetzen, dass das Handelsregister eine GmbH ohne vorangehende Anmeldung der Auflösung, Veröffentlichung und Einhaltung des Sperrjahrs aus dem Register löscht, wenn der Liquidator allein versichert, dass kein verteilbares Vermögen vorhanden sei, keine Einlagen ausstünden und keine Prozesse gegen die GmbH anhängig seien und Insolvenzgründe nicht vorlägen. (Abgrenzung zu OLG Hamm 27 W 63/16)

Die Beschwerde des amtlich bestellten Vertreters des Notars J. W. vom 20. September 2018 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Hannover vom 23. August 2018, mit der das Registergericht gemeint hat, die Löschung der betroffenen GmbH aus dem Handelsregister ohne Vornahme einer Liquidation könne noch nicht vorgenommen werden, wird auf Kosten des Notars zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 30.000 €; § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG.

Normenkette:

GmbHG § 65; GmbHG § 73; GmbHG § 74; FamFG § 394;

Gründe: