BFH - Urteil vom 19.07.2018
IV R 10/17
Normen:
HGB §§ 230 ff., § 164, § 167 Abs. 3; BGB § 716 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1268
DStR 2018, 2372
DStRE 2018, 1463
GmbHR 2018, 1228
HFR 2019, 12
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1204/15

Voraussetzungen der Mitunternehmerstellung des stillen Gesellschafters

BFH, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen IV R 10/17

DRsp Nr. 2018/15081

Voraussetzungen der Mitunternehmerstellung des stillen Gesellschafters

NV: Ist der stille Gesellschafter neben einer Gewinnbeteiligung und einer auf seine Einlage beschränkten Verlustbeteiligung im Falle des Ausscheidens und der Liquidation an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem Firmenwert beteiligt, steht seiner Mitunternehmerstellung nicht entgegen, dass seine Initiativrechte auf die des § 233 HGB beschränkt sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. April 2016 12 K 1204/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

HGB §§ 230 ff., § 164, § 167 Abs. 3; BGB § 716 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Streitjahr 2004 als atypisch stiller Gesellschafter an einer inzwischen nicht mehr existenten GmbH beteiligt war.