BFH - Urteil vom 10.05.2017
V R 7/16
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1; MwStSystRL Art. 11; AktG § 76, § 291, § 308; GmbHG § 46 Nr. 6; FGO § 60 Abs. 3, § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 258, 181
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1352/14

Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

BFH, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen V R 7/16

DRsp Nr. 2017/9325

Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Unterstellt eine juristische Person gemäß oder entsprechend § 291 AktG die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen, so führen die auf diesem Beherrschungsvertrag beruhenden umfassenden Weisungsrechte anders als die sich aus der Stellung als Mehrheitsgesellschafter gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG ergebenden Weisungsrechte zur organisatorischen Eingliederung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2015 6 K 1352/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1; MwStSystRL Art. 11; AktG § 76, § 291, § 308; GmbHG § 46 Nr. 6; FGO § 60 Abs. 3, § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig sind die Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Übernahme, die Fortführung und der Verkauf von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ist. Die Klägerin ist zu 100 % an der C–GmbH beteiligt.