BFH - Beschluss vom 10.07.2019
XI R 47/17
Normen:
EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2;
Fundstellen:
BB 2020, 46
BB 2020, 683
BFH/NV 2019, 1393
BStBl II 2019, 760
DB 2019, 2330
DStR 2019, 2128
DStRE 2019, 1361
DStZ 2020, 6
FR 2019, 1101
GmbHR 2019, 1295
NZA 2020, 164
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 68/14

Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung einer PensionsrückstellungAuslegung einer Abfindungsklausel

BFH, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen XI R 47/17

DRsp Nr. 2019/14221

Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung einer Pensionsrückstellung Auslegung einer Abfindungsklausel

Pensionszusagen sind auch nach Einfügung des sog. Eindeutigkeitsgebots (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG) anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich eine Abfindungsklausel dahin auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende sog. Sterbetafel trotz fehlender ausdrücklicher Benennung eindeutig bestimmt ist, ist die Pensionsrückstellung steuerrechtlich anzuerkennen.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.02.2017 - 1 K 68/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Das angefochtene Urteil wird dahingehend berichtigt, dass Klägerin die ... oHG als Rechtsnachfolgerin der ... GmbH ist.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die in einer Pensionszusage gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft enthaltene Abfindungsklausel das sog. Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2009 bis 2011 geltenden Fassung (EStG) dadurch verletzt, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende sog. Sterbetafel nicht ausdrücklich benannt ist.