1. | Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.02.2017 - |
2. | Das angefochtene Urteil wird dahingehend berichtigt, dass Klägerin die ... oHG als Rechtsnachfolgerin der ... GmbH ist. |
3. | Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. |
I.
Streitig ist, ob die in einer Pensionszusage gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft enthaltene Abfindungsklausel das sog. Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2009 bis 2011 geltenden Fassung (EStG) dadurch verletzt, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende sog. Sterbetafel nicht ausdrücklich benannt ist.
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