BFH - Urteil vom 29.08.2017
VIII R 5/15
Normen:
EStG § 32d Abs. 6, Abs. 4, § 20 Abs. 6, § 23 Abs. 3 Satz 9, 10, § 10d, § 52a Abs. 10 Satz 10, § 52a Abs. 11 Satz 11; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 259, 329
FR 2019, 311
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3941/11

Voraussetzungen der Verrechnung von positiven Einkünften und Altverlusten aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 29.08.2017 - Aktenzeichen VIII R 5/15

DRsp Nr. 2017/16678

Voraussetzungen der Verrechnung von positiven Einkünften und Altverlusten aus Kapitalvermögen

1. Voraussetzung für die Verrechnung zwischen den dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und den dem Steuertarif des § 32a EStG unterliegenden Altverlusten aus Kapitalvermögen ist ein Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG. 2. Die Ungleichbehandlung der Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen gegenüber den Altverlusten i.S. des § 23 EStG a.F. verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. November 2014 2 K 3941/11 E aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 6, Abs. 4, § 20 Abs. 6, § 23 Abs. 3 Satz 9, 10, § 10d, § 52a Abs. 10 Satz 10, § 52a Abs. 11 Satz 11; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.